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   BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85   

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https://dejure.org/1988,7393
BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85 (https://dejure.org/1988,7393)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1988 - VI R 27/85 (https://dejure.org/1988,7393)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1988 - VI R 27/85 (https://dejure.org/1988,7393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die eigene Wohnung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85
    Entsprechend dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 ist bei Benutzung eines Arbeitszimmers durch den Ehemann in einem zusammenveranlagten Eheleuten als Miteigentümern gehörenden Einfamilienhaus die auf diesen Raum anteilig entfallenden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b, § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemanns aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 und die dort angegebene Rechtsprechung).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).
  • BFH, 14.08.1981 - VI R 190/78
    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85
    Nach einem vom Kläger erwähnten Urteil des Senats vom 14. August 1981 VI R 190/78, das nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist es nicht ohne weiteres schädlich, wenn sich in einem Arbeitszimmer ein Klappbett befindet.
  • BFH, 30.10.1990 - VIII R 42/87

    1. Aufwendungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers mit Kunstgegenständen sind

    Wird der Gegenstand ganz oder teilweise privat genutzt, können sich seine Anschaffungskosten nicht einkunftsmindernd auswirken (§ 12 Nr. 1 EStG), ohne daß dies auf die Anerkennung des Arbeitszimmers allgemein ausschlaggebend sein muß (vgl. BFH-Urteile vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, NV; vom 18. März 1988 VI R 27/85, BFH/NV 1988, 773, beide bezüglich Liege).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Der VI. Senat hat im gleichen Sinne in zwei weiteren Urteilen vom 18. März 1988 VI R 78/83 (BFH/NV 1988, 777) und VI R 27/85 (BFH/NV 1988, 773) entschieden; der IX. Senat folgte ihm in einem Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 22. Juni 1987 IX R 27/85 (Betriebs-Berater - BB - 1988, 534).
  • BFH, 28.09.1990 - VI R 111/87

    Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

    Daß allein die Tatsache des Vorhandenseins einer Liege der Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer nicht entgegenstehen muß, hat der Senat erst kürzlich in seinem Urteil vom 18. März 1988 VI R 27/85 (BFH/NV 1988, 773) ausgesprochen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.1995 - I 200/93
    Es ist nicht ohne weiteres schädlich, wenn sich in einem Arbeitszimmer ein Klappbett oder eine Liege befindet (vgl. Urteil des BFH vom 18. März 1988 VI R 27/85, BFH/NV 1988, 773).
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